5. Da die Gesuchsgegnerin mit ihrem Antrag, die Entbindung zu verweigern, unterliegt, hat sie die Kosten des vorliegenden Entscheids, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 200.00, zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; vgl. auch Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, Kap. 5 Rz. 113). 6. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen zuerkannt (Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6