Die Gesuchsgegnerin gab denn auch an, nicht über "genug Geld" zu verfügen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA gehalten gewesen wäre, von der Gesuchsgegnerin einen Kostenvorschuss zu verlangen.