b) Selbst wenn eine solche Pflicht bundesrechtlich bestehen würde, wäre die Erhebung eines Kostenvorschusses im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Denn der Kostenvorschuss lag nicht im Interesse der Gesuchsgegnerin, weil sie bei mangelhafter Vertragserfüllung oder übersetztem Honorar in die Klägerrolle gedrängt und ihr damit die wirkungsvolle Waffe der Zahlungsverweigerung aus der Hand geschlagen worden wäre (vgl. Fellmann, a.a.O., Rz. 605). Zudem ist davon auszugehen, dass die Kostenvorschusspflicht weniger vermögenden Klienten den Zugang zur Justiz verwehrt (vgl. Schiller, a.a.O., S. 503). Die Gesuchsgegnerin gab denn auch an, nicht über "genug Geld" zu verfügen.