Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Rechnungstellung einzig Art. 12 lit. i BGFA eine Berufsregel aufstellt. Demnach klären Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. Diese Berufsregel dient der Vermeidung von Streitigkeiten über die Höhe der Honorare. Auf die Pflicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses hat der Gesetzgeber jedoch – entgegen den Vorschriften einiger Kantone – auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich verzichtet (Botschaft BGFA, a.a.O., BBl 1999 6057 f.).