Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dieser Gefahr durch die Erhebung eines Kostenvorschusses wirksam begegnet werden kann, zumal der Anwalt geneigt sein könnte, einen lukrativen Auftrag trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses zu übernehmen. Aus dem BGFA lassen sich damit keine vorsorglichen Massnahmen ableiten, die einen Verstoss gegen Art. 12 lit. b BGFA präventiv verhindern sollen. Entsprechende Verstösse führen deshalb nur (aber immerhin) ex post zu einer disziplinarischen Ahndung (Art. 17 BGFA).