NR 1999 1552). Eine Pflicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses kann sich auch dann nicht ergeben, wenn die Grösse des Auftrags eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit zur Folge hat ("too big to lose"). Die Versuchung, unter dem Druck eines solchen Mandanten berufsrechtliche Grundsätze zu vernachlässigen, ist zwar gross (vgl. dazu Hartung, in: Hartung/Scharmer [Hrsg.], BORA/FAO Kommentar, 6. Aufl., München 2016, § 43a N 18). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dieser Gefahr durch die Erhebung eines Kostenvorschusses wirksam begegnet werden kann, zumal der Anwalt geneigt sein könnte, einen lukrativen Auftrag trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses zu übernehmen.