Die Pflicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses findet insbesondere in Art. 12 lit. b BGFA keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die anwaltliche Unabhängigkeit bezweckt die Gewährleistung der grösstmöglichen Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber dem Klienten wie gegenüber dem Richter (BGer 2P. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte