So hat der Gesetzgeber etwa im Aktienrecht der Revisionsstelle im Hinblick auf die Wahrung ihrer Unabhängigkeit die Möglichkeit einer Honorarbevorschussung zuerkannt (Art. 731b Abs. 2 OR; vgl. dazu Bertschinger, Honorardruck und Unabhängigkeit der Revisionsstelle, in: AJP 1/2013, S. 26). Eine vergleichbare, gesetzlich ausdrücklich verankerte Berufsregel, wonach die Anwältin oder der Anwalt einen Kostenvorschuss erheben muss, besteht indes nicht (vgl. Art. 12 und Art. 13 BGFA).