bb) Zunächst ist anzufügen, dass Kostenvorschüsse im Dienstleistungsbereich allgemein unüblich sind (dazu insbesondere Schiller, Der Anwalt als Testamentsvollstrecker und Schweigepflicht, a.a.O., S. 502; Fellmann, a.a.O., Rz. 605), insbesondere bei Dauerklienten, die eine besondere Vertrauensstellung einnehmen. Die Pflicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses stellt zudem eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar. Grundrechtseinschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). So hat der Gesetzgeber etwa im Aktienrecht der Revisionsstelle im Hinblick auf die Wahrung ihrer Unabhängigkeit die Möglichkeit einer Honorarbevorschussung zuerkannt (Art.