Der betroffene Anwalt soll dabei darlegen, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war. Im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls Berücksichtigung finden können jene Umstände, die es dem Anwalt eventuell verunmöglichten, einen Kostenvorschuss zu erheben (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGer 2C_704/2016 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zu Recht auf Kritik gestossen (vgl. Fellmann, a.a.O., Rz. 598 ff.; Bessenich, in: ius.focus 7/2016, S. 33; Schiller, Der Anwalt als Testamentsvollstrecker und Schweigepflicht, in: SJZ 112/2016, S. 501 ff.; Schmid, Eine Korrektur drängt sich auf, in: plädoyer 6/2016, S. 14 ff.; Staehelin, Ausreisser?