3. a/aa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis ist die Entbindung zu bewilligen, wenn der Anwalt sie beantragt, um selber eine Honorarforderung gegen seinen ehemaligen Klienten einzuklagen oder sich gegen Haftpflichtansprüche oder Strafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren (BGer 2C_215/2015 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 II 256). Der betroffene Anwalt soll dabei darlegen, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war.