Zürich 2001, S. 149 und S. 248; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 N 133). Diese Voraussetzungen gelten sachgemäss auch für den Rechtsagenten (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 AnwG). b) Im vorliegenden Fall übt der Gesuchsteller seine Geschäftstätigkeit in A./SG aus. Er hat unbestrittenermassen Leistungen für die Gesuchsgegnerin erbracht. Es liegt damit eine Honorarforderung bzw. ein Mandatsverhältnis vor. Der Gesuchsteller ist schliesslich erfolglos an die Gesuchsgegnerin gelangt, bevor er der Anwaltskammer die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragt hat. Auf das Gesuch ist daher ohne weiteres einzutreten.