zur Zulässigkeit der Delegation an den Präsidenten siehe auch BGer 2C_586/2016 E. 6.2). Das Gesuch muss durch den Anwalt selbst und vor der Preisgabe der vertraulichen Information gestellt werden (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 590 f.; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 N 138). Die Entbindung durch den Präsidenten der Anwaltskammer ist jedoch subsidiär, d.h. der Anwalt muss sich – soweit möglich – zunächst selbständig um die Einwilligung seines Klienten bemühen (Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 149 und S. 248;