Zuständig ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung ersuchende Anwalt über einen Geschäftssitz verfügt (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 und Art. 14 BGFA). Im Kanton St. Gallen erfolgt die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Präsidenten der Anwaltskammer (Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG i.V.m. Art. 5 der Weisung der Anwaltskammer vom 27. April 2015 über die Übertragung von Aufgaben an den Präsidenten, das Anwaltsregister und die EU/EFTA-Anwaltsliste sowie den Geschäftsgang; zur Zulässigkeit der Delegation an den Präsidenten siehe auch BGer 2C_586/2016 E. 6.2).