1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 bzw. 3. März 2017 ersuchte Rechtsagent X. um Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung einer Honorarforderung, da eine vorgängige direkte Anfrage bei seiner ehemaligen Klientin – nach seiner Darstellung – erfolglos blieb. Die Gesuchsgegnerin liess sich am 21. März 2017 (Poststempel vom 27. März 2017) vernehmen, wobei sie sich der Entbindung ausdrücklich widersetzte.