Nach Auffassung der Anwaltskammer besteht – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – mangels gesetzlicher Grundlage keine Pflicht, welche Anwälten vorschreibt, von ihrer Klientschaft ausreichende Vorschüsse zu verlangen (E. 3). Im Übrigen beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, ob dem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist. Wird der Anwalt von der Geheimhaltungspflicht dispensiert, so ist der gewährte Dispens möglichst schonend auszuüben, d.h. die Preisgabe muss sich auf das Honorarinkasso Notwendige beschränken (E. 4). (Präsident der Anwaltskammer, 15. Mai 2017, AW.2017.10). Erwägungen: