Entscheid Kantonsgericht, 15.05.2017 Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Entbindung vom Berufsgeheimnis. Die Entbindung durch den Präsidenten der Anwalts­ kammer ist subsidiär, d.h. der Anwalt muss sich zunächst selbständig um die Einwilligung seines Klienten bemühen (E. 2). Nach Auffassung der Anwaltskammer besteht – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – mangels gesetzlicher Grundlage keine Pflicht, welche Anwälten vorschreibt, von ihrer Klientschaft ausreichende Vorschüsse zu verlangen (E. 3).