{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-10_2017-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2619&type=1563347022&cHash=491918145ae08029cabafc74694984fa", "Checksum": "e0074f060072fd43721b160973da436d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 15.05.2017 AW.2017.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Entbindung vom Berufsgeheimnis. Die Entbindung durch den Präsidenten der Anwalts­kammer ist subsidiär, d.h. der Anwalt muss sich zunächst selbständig um die Einwilligung seines Klienten bemühen (E. 2). Nach Auffassung der Anwaltskammer besteht – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – mangels gesetzlicher Grundlage keine Pflicht, welche Anwälten vorschreibt, von ihrer Kli­ent­schaft ausreichende Vorschüsse zu verlangen (E. 3). Im Übrigen beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, ob dem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist. Wird der Anwalt von der Geheimhaltungspflicht dispensiert, so ist der gewährte Dispens möglichst schonend auszuüben, d.h. die Preisgabe muss sich auf das Honorarinkasso Notwendige beschränken (E. 4). 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Wird der Anwalt von der Geheimhaltungspflicht dispensiert, so ist der gewährte Dispens möglichst schonend auszuüben, d.h. die Preisgabe muss sich auf das Honorarinkasso Notwendige beschränken (E. 4). (Präsident der Anwaltskammer, 15. Mai 2017, AW.2017.10).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Selbst wenn eine solche Pflicht bundesrechtlich bestehen würde, wäre die Erhebung\neines Kostenvorschusses im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Denn der\nKostenvorschuss lag nicht im Interesse der Gesuchsgegnerin, weil sie bei mangelhafter\nVertragserfüllung oder übersetztem Honorar in die Klägerrolle gedrängt und ihr damit\ndie wirkungsvolle Waffe der Zahlungsverweigerung aus der Hand geschlagen worden\nwäre (vgl. Fellmann, a.a.O., Rz. 605). Zudem ist davon auszugehen, dass die\nKostenvorschusspflicht weniger vermögenden Klienten den Zugang zur Justiz verwehrt\n(vgl. Schiller, a.a.O., S. 503). Die Gesuchsgegnerin gab denn auch an, nicht über\n\"genug Geld\" zu verfügen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der\nGesuchsteller unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12\nlit. b BGFA gehalten gewesen wäre, von der Gesuchsgegnerin einen Kostenvorschuss\nzu verlangen.\n\n4. a) Ob dem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist,\nbeurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden\nInteressen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse\neine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin oder ein Anwalt\nregelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung\noffener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je\nnach Situation auch ein individual-rechtliches Interesse des Klienten auf\nGeheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substantiierung des\nGeheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen\nAnforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des\nBerufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGer\n2C_1127/2013 E. 3.1; 2C_661/2011 E. 3.1).\n\nb) Das Bestehen einer Honorarforderung wird seitens der Gesuchsgegnerin nicht\nbestritten. Der Gesuchsteller hat als freiberuflich tätiger Rechtsberater ein\nUnternehmer- und Inkassorisiko, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass die Honorare\naus der Rechtsvertretung bzw. Rechtsberatung in aller Regel die einzige\nEinnahmequelle darstellen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass der Gesuchsteller ein\nhohes Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses hat, weil er diese\nbenötigt, um seine Honorarforderung durchsetzen zu können. Es entspricht denn auch\nder Praxis der Kantone, solche Gesuche zu bewilligen, um dem Anwalt die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDurchsetzung seiner Honorarforderung gegen seinen Klienten zu ermöglichen (vgl.\nBGer 2C_661/2011 E. 3.1; 2P.313/1999 E. 2d; Testa, a.a.O., S. 157). Die\ndemgegenüber von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Einwände, sind zivilrechtlich\nfür den Bestand bzw. die Höhe der Forderung von Bedeutung bzw. betreffen die Art\nund Weise der Mandatsausübung. Sie können im Verfahren vor der Anwaltskammer\njedoch nicht berücksichtigt werden, sondern sind vom Zivilgericht zu beurteilen (vgl.\nTesta, a.a.O., S. 249). Überwiegende Interessen, die gegen die Offenbarung der für die\nDurchsetzung der Honorarforderung benötigten Informationen gegenüber dem\nBetreibungsamt bzw. Zivilgericht oder einem in diesem Zusammenhang mandatierten\nRechtsvertreter sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Unter diesen\nUmständen ist das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu bewilligen.\n\nDer Gesuchsteller wird jedoch darauf hingewiesen, dass er nicht frei ist,\nKlienteninformationen nach Belieben preiszugeben. Der gewährte Dispens von der\nGeheimhaltungspflicht ist möglichst schonend auszuüben, d.h. die Preisgabe muss\nsich auf das Honorarinkasso Notwendige beschränken.\n\n5. Da die Gesuchsgegnerin mit ihrem Antrag, die Entbindung zu verweigern, unterliegt,\nhat sie die Kosten des vorliegenden Entscheids, bestehend aus einer Entscheidgebühr\nvon Fr. 200.00, zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; vgl. auch Brunner/Henn/Kriesi,\nAnwaltsrecht, Zürich 2015, Kap. 5 Rz. 113).\n\n6. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden in der Regel keine\nParteientschädigungen zuerkannt (Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP). Es besteht kein Grund, im\nvorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}