{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-10_2017-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2619&type=1563347022&cHash=491918145ae08029cabafc74694984fa", "Checksum": "e0074f060072fd43721b160973da436d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 15.05.2017 AW.2017.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Entbindung vom Berufsgeheimnis. Die Entbindung durch den Präsidenten der Anwalts­kammer ist subsidiär, d.h. der Anwalt muss sich zunächst selbständig um die Einwilligung seines Klienten bemühen (E. 2). Nach Auffassung der Anwaltskammer besteht – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – mangels gesetzlicher Grundlage keine Pflicht, welche Anwälten vorschreibt, von ihrer Kli­ent­schaft ausreichende Vorschüsse zu verlangen (E. 3). Im Übrigen beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, ob dem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist. Wird der Anwalt von der Geheimhaltungspflicht dispensiert, so ist der gewährte Dispens möglichst schonend auszuüben, d.h. die Preisgabe muss sich auf das Honorarinkasso Notwendige beschränken (E. 4). 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Wird der Anwalt von der Geheimhaltungspflicht dispensiert, so ist der gewährte Dispens möglichst schonend auszuüben, d.h. die Preisgabe muss sich auf das Honorarinkasso Notwendige beschränken (E. 4). (Präsident der Anwaltskammer, 15. Mai 2017, AW.2017.10).\n\n3. a/aa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis ist die\nEntbindung zu bewilligen, wenn der Anwalt sie beantragt, um selber eine\nHonorarforderung gegen seinen ehemaligen Klienten einzuklagen oder sich gegen\nHaftpflichtansprüche oder Strafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren (BGer\n2C_215/2015 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 II 256). Der betroffene\nAnwalt soll dabei darlegen, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung\neines Kostenvorschusses nicht möglich war. Im Rahmen der Interessenabwägung\nebenfalls Berücksichtigung finden können jene Umstände, die es dem Anwalt eventuell\nverunmöglichten, einen Kostenvorschuss zu erheben (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGer\n2C_704/2016 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zu Recht auf Kritik\ngestossen (vgl. Fellmann, a.a.O., Rz. 598 ff.; Bessenich, in: ius.focus 7/2016, S. 33;\nSchiller, Der Anwalt als Testamentsvollstrecker und Schweigepflicht, in: SJZ 112/2016,\nS. 501 ff.; Schmid, Eine Korrektur drängt sich auf, in: plädoyer 6/2016, S. 14 ff.;\nStaehelin, Ausreisser? Ausreisser!, in: Anwaltsrevue 9/2016, S. 393 ff.). Sie bedarf einer\nnäheren Betrachtung.\n\nbb) Zunächst ist anzufügen, dass Kostenvorschüsse im Dienstleistungsbereich\nallgemein unüblich sind (dazu insbesondere Schiller, Der Anwalt als\nTestamentsvollstrecker und Schweigepflicht, a.a.O., S. 502; Fellmann, a.a.O., Rz. 605),\ninsbesondere bei Dauerklienten, die eine besondere Vertrauensstellung einnehmen. Die\nPflicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses stellt zudem eine Einschränkung der\nWirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar. Grundrechtseinschränkungen bedürfen einer\ngesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). So hat der Gesetzgeber etwa im\nAktienrecht der Revisionsstelle im Hinblick auf die Wahrung ihrer Unabhängigkeit die\nMöglichkeit einer Honorarbevorschussung zuerkannt (Art. 731b Abs. 2 OR; vgl. dazu\nBertschinger, Honorardruck und Unabhängigkeit der Revisionsstelle, in: AJP 1/2013,\nS. 26). Eine vergleichbare, gesetzlich ausdrücklich verankerte Berufsregel, wonach die\nAnwältin oder der Anwalt einen Kostenvorschuss erheben muss, besteht indes nicht\n(vgl. Art. 12 und Art. 13 BGFA).\n\nDie Pflicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses findet insbesondere in Art. 12 lit. b\nBGFA keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die anwaltliche Unabhängigkeit\nbezweckt die Gewährleistung der grösstmöglichen Freiheit und Sachlichkeit bei der\nInteressenwahrung gegenüber dem Klienten wie gegenüber dem Richter (BGer 2P.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n187/2000 E. 4a = Pra 2001 Nr. 141). Der Umfang dieser unverzichtbaren\nUnabhängigkeit ist jedoch begrenzt. Zwingend ist nur, dass mandatsstörende Einflüsse\nausgeschlossen sind. Damit geht die notwendige Unabhängigkeit nicht weiter als das\nVerbot von Interessenkonflikten (Schiller, Anwaltliche Unabhängigkeit – Wozu? Wie\nweit? Wovon?, in: Anwaltsrevue 10/2011, S. 428; vgl. auch Botschaft zum\nBundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999,\nBBl 1999 6013 ff., 6054; AmtlBull NR 1999 1552). Eine Pflicht zur Erhebung eines\nKostenvorschusses kann sich auch dann nicht ergeben, wenn die Grösse des Auftrags\neine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit zur Folge hat (\"too big to lose\"). Die\nVersuchung, unter dem Druck eines solchen Mandanten berufsrechtliche Grundsätze\nzu vernachlässigen, ist zwar gross (vgl. dazu Hartung, in: Hartung/Scharmer [Hrsg.],\nBORA/FAO Kommentar, 6. Aufl., München 2016, § 43a N 18). Es ist indes nicht\nersichtlich, inwiefern dieser Gefahr durch die Erhebung eines Kostenvorschusses\nwirksam begegnet werden kann, zumal der Anwalt geneigt sein könnte, einen\nlukrativen Auftrag trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses zu übernehmen. Aus\ndem BGFA lassen sich damit keine vorsorglichen Massnahmen ableiten, die einen\nVerstoss gegen Art. 12 lit. b BGFA präventiv verhindern sollen. Entsprechende\nVerstösse führen deshalb nur (aber immerhin) ex post zu einer disziplinarischen\nAhndung (Art. 17 BGFA).\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Rechnungstellung einzig\nArt. 12 lit. i BGFA eine Berufsregel aufstellt. Demnach klären Anwälte ihre Klientschaft\nbei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und\ninformieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten\nHonorars. Diese Berufsregel dient der Vermeidung von Streitigkeiten über die Höhe der\nHonorare. Auf die Pflicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses hat der Gesetzgeber\njedoch – entgegen den Vorschriften einiger Kantone – auch in diesem Zusammenhang\nausdrücklich verzichtet (Botschaft BGFA, a.a.O., BBl 1999 6057 f.).\n\ncc) Damit besteht nach Auffassung der Anwaltskammer mangels gesetzlicher\nGrundlage keine Pflicht, welche Anwälten vorschreibt, von ihrer Klientschaft\nausreichende Vorschüsse zu verlangen.\n\n"}