{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2017-10_2017-05-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2619&type=1563347022&cHash=491918145ae08029cabafc74694984fa", "Checksum": "e0074f060072fd43721b160973da436d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2017.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 15.05.2017 AW.2017.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Entbindung vom Berufsgeheimnis. Die Entbindung durch den Präsidenten der Anwalts­kammer ist subsidiär, d.h. der Anwalt muss sich zunächst selbständig um die Einwilligung seines Klienten bemühen (E. 2). Nach Auffassung der Anwaltskammer besteht – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – mangels gesetzlicher Grundlage keine Pflicht, welche Anwälten vorschreibt, von ihrer Kli­ent­schaft ausreichende Vorschüsse zu verlangen (E. 3). Im Übrigen beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, ob dem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist. Wird der Anwalt von der Geheimhaltungspflicht dispensiert, so ist der gewährte Dispens möglichst schonend auszuüben, d.h. die Preisgabe muss sich auf das Honorarinkasso Notwendige beschränken (E. 4). 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Wird der Anwalt von der Geheimhaltungspflicht dispensiert, so ist der gewährte Dispens möglichst schonend auszuüben, d.h. die Preisgabe muss sich auf das Honorarinkasso Notwendige beschränken (E. 4). (Präsident der Anwaltskammer, 15. Mai 2017, AW.2017.10).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2017.10\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 15.05.2017\nEntscheiddatum: 15.05.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 15.05.2017\nArt. 5 Abs. 2 lit. e AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Entbindung\nvom Berufsgeheimnis. Die Entbindung durch den Präsidenten der Anwalts­\nkammer ist subsidiär, d.h. der Anwalt muss sich zunächst selbständig um\ndie Einwilligung seines Klienten bemühen (E. 2). Nach Auffassung der\nAnwaltskammer besteht – entgegen der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung – mangels gesetzlicher Grundlage keine Pflicht, welche\nAnwälten vorschreibt, von ihrer Klientschaft ausreichende Vorschüsse zu\nverlangen (E. 3). Im Übrigen beurteilt sich auf Grund einer Abwägung\nsämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, ob dem Ersuchen um\nEntbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist. Wird der Anwalt von\nder Geheimhaltungspflicht dispensiert, so ist der gewährte Dispens\nmöglichst schonend auszuüben, d.h. die Preisgabe muss sich auf das\nHonorarinkasso Notwendige beschränken (E. 4). (Präsident der\nAnwaltskammer, 15. Mai 2017, AW.2017.10).\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 bzw. 3. März 2017 ersuchte Rechtsagent X. um\nEntbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung einer Honorarforderung, da\neine vorgängige direkte Anfrage bei seiner ehemaligen Klientin – nach seiner\nDarstellung – erfolglos blieb. Die Gesuchsgegnerin liess sich am 21. März 2017\n(Poststempel vom 27. März 2017) vernehmen, wobei sie sich der Entbindung\nausdrücklich widersetzte.\n\n2. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich\nunbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen\ninfolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (vgl. auch Art. 321\nStGB). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt\nund seinem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer\nHonorarforderung eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht\nvoraus. Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich\nder Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem\nentsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGer 2C_704/2016\nE. 3.1; 2C_1127/2013 E. 3.1; 2C_661/2011 E. 3.1; 2C_508/2007 E. 2.1; 1S.5/2006\nE. 5.3.1)\n\nZuständig ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung\nersuchende Anwalt über einen Geschäftssitz verfügt (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 13\nund Art. 14 BGFA). Im Kanton St. Gallen erfolgt die Entbindung vom Berufsgeheimnis\ndurch den Präsidenten der Anwaltskammer (Art. 5 Abs. 2 lit. e AnwG i.V.m. Art. 5 der\nWeisung der Anwaltskammer vom 27. April 2015 über die Übertragung von Aufgaben\nan den Präsidenten, das Anwaltsregister und die EU/EFTA-Anwaltsliste sowie den\nGeschäftsgang; zur Zulässigkeit der Delegation an den Präsidenten siehe auch BGer\n2C_586/2016 E. 6.2). Das Gesuch muss durch den Anwalt selbst und vor der Preisgabe\nder vertraulichen Information gestellt werden (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern\n2017, Rz. 590 f.; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum\nAnwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 N 138). Die Entbindung durch den\nPräsidenten der Anwaltskammer ist jedoch subsidiär, d.h. der Anwalt muss sich –\nsoweit möglich – zunächst selbständig um die Einwilligung seines Klienten bemühen\n(Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem\nKlienten, Diss. Zürich 2001, S. 149 und S. 248; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel\n[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 N 133). Diese\nVoraussetzungen gelten sachgemäss auch für den Rechtsagenten (vgl. Art. 1 Abs. 2\nund Abs. 3 AnwG).\n\nb) Im vorliegenden Fall übt der Gesuchsteller seine Geschäftstätigkeit in A./SG aus. Er\nhat unbestrittenermassen Leistungen für die Gesuchsgegnerin erbracht. Es liegt damit\neine Honorarforderung bzw. ein Mandatsverhältnis vor. Der Gesuchsteller ist\nschliesslich erfolglos an die Gesuchsgegnerin gelangt, bevor er der Anwaltskammer die\nEntbindung vom Berufsgeheimnis beantragt hat. Auf das Gesuch ist daher ohne\nweiteres einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}