, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 595 ff.). Es würde diesen Grundsätzen widersprechen, wenn ein Anwalt ohne Vorwarnung wegen des unterlassenen Entbindungsgesuchs von derselben Behörde diszipliniert würde, die bisher auf solche Gesuche gar nicht eingetreten war. Eine Disziplinierung fällt deshalb im vorliegenden Fall ausser Betracht. Demzufolge ist auch keine Disziplinaruntersuchung zu eröffnen. 6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt X. sich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müsste, falls er beabsichtigen sollte, im hängigen Zivilprozess gegen