In der Anwaltschaft war auch bekannt, dass die Anwaltskammer auf entsprechende Gesuche gar nicht eintrat. Eine Entbindung war deshalb nach bisheriger Praxis gar nicht möglich. Die heute vorgenommene Praxisänderung ist grundsätzlich zwar sofort und überall anzuwenden. Allerdings sind auch das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und das daraus fliessende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) zu beachten (BGer 9C_160/2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 595 ff.).