5. Im vorliegenden Fall hätte sich Rechtsanwalt X. deshalb vor der Einleitung rechtlicher Schritte gegen seinen ehemaligen Mandanten vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen, denn für diese Schritte war es unumgänglich, dass er vertrauliche Tatsachen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis offenbarte. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass Rechtsanwalt X. deswegen zu disziplinieren wäre. Wie dargelegt (oben E. 3) entsprach es jahrelanger Praxis der Anwaltskammer, dass für das Honorarinkasso keine Entbindung vom Berufsgeheimnis notwendig war. In der Anwaltschaft war auch bekannt, dass die Anwaltskammer auf entsprechende Gesuche gar nicht eintrat.