Dies dürfte auch damit zusammenhängen, dass die dem Bundesgericht vorgelegten Fälle jeweils aus Kantonen stammten, welche grundsätzlich auch für das Honorarinkasso eine Entbindung verlangen, weshalb die Frage dem Bundesgericht auch nie in grundsätzlicher Hinsicht unterbreitet wurde. Aus einem kürzlich ergangenen Entscheid vom 9. Mai 2016 (BGE 142 II 307) ist nun allerdings zu schliessen, dass das Bundesgericht an seiner bisherigen Praxis festhalten und auch im Falle des Honorarinkassos zwingend eine Entbindung verlangen wird. Mit dem genannten Entscheid hat das Bundesgericht nämlich die Anforderungen, die in diesem Fall an eine