Die Notwendigkeit der Entbindung wurde in den einschlägigen Entscheiden jeweils vorausgesetzt (vgl. zum Beispiel BGer 2C_508/2007 E. 2.1), ohne dass sich das Bundesgericht auf eine Auseinandersetzung mit der teils abweichenden kantonalen Rechtsprechung, für die wie erwähnt durchaus Argumente bestehen, eingelassen hätte. Dies dürfte auch damit zusammenhängen, dass die dem Bundesgericht vorgelegten Fälle jeweils aus Kantonen stammten, welche grundsätzlich auch für das Honorarinkasso eine Entbindung verlangen, weshalb die Frage dem Bundesgericht auch nie in grundsätzlicher Hinsicht unterbreitet wurde.