4. An dieser Praxis kann nicht länger festgehalten werden. Das Bundesgericht hat sich zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nie grundsätzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob aufgrund der speziellen Ausgangslage beim anwaltlichen Honorarinkasso eine Entbindung überhaupt erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Entbindung wurde in den einschlägigen Entscheiden jeweils vorausgesetzt (vgl. zum Beispiel BGer 2C_508/2007 E. 2.1), ohne dass sich das Bundesgericht auf eine Auseinandersetzung mit der teils abweichenden kantonalen Rechtsprechung, für die wie erwähnt durchaus Argumente bestehen, eingelassen hätte.