Eine nachträgliche Berufung auf die Geheimhaltungspflicht verstosse in diesen Fällen deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (GVP 2005 Nr. 80, mit Hinweisen zu kantonalen Aufsichtsbehörden mit gleicher oder ähnlicher Praxis; vgl. auch Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 N 145 ff.). Dementsprechend ist die Anwaltskammer bisher auf Entbindungsgesuche, die von Anwälten für das Honorarinkasso gestellt wurden, jeweils nicht eingetreten.