Die Honorierung bilde einen wesentlichen Bestandteil des Auftrages, und der Klient habe sich im Rahmen des zweiseitigen Vertrags zur Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen verpflichtet. In dieser Verpflichtung sei auch die stillschweigende Einwilligung mitenthalten, dass im Streitfall der Richter für die Durchsetzung der ausstehenden Honorarforderung angerufen werden dürfe. Eine nachträgliche Berufung auf die Geheimhaltungspflicht verstosse in diesen Fällen deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (GVP 2005 Nr. 80, mit Hinweisen zu kantonalen Aufsichtsbehörden mit gleicher oder ähnlicher Praxis;