gerichtlichen Geltendmachung allfälliger Honoraransprüche zunächst eine formelle Entbindung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen, werde in zunehmendem Masse als inhaltslos und rechtlich nicht begründbare Formalität betrachtet. Es ergebe sich bereits aus dem Wesen des Auftragsverhältnisses, dass das Interesse des Rechtsanwalts an der Honorierung demjenigen des Klienten an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses vorgehe. Die Honorierung bilde einen wesentlichen Bestandteil des Auftrages, und der Klient habe sich im Rahmen des zweiseitigen Vertrags zur Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen verpflichtet.