3. In Literatur und Rechtsprechung war bislang umstritten, inwieweit es für die gerichtliche Geltendmachung einer anwaltlichen Honorarforderung einer Entbindung von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses bedarf. Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen hat seit längerem die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht erforderlich ist. Das Erfordernis, vor der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte