In sinngemässer Anwendung des kantonalen Disziplinarrechts ist dieser Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Art. 7 Abs. 1 Disziplinargesetz). Damit ist ein Verfahren immer dann zu eröffnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine disziplinarrechtlich relevante Berufsregelverletzung vorliegen. 2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Diese Berufspflicht wurde anlässlich der Einführung des BGFA vereinheitlicht (BGer 2C_586/2015 E. 2.1 mit Hinweisen).