1. Die Anwaltskammer wacht über die Anwendung des Anwaltsgesetzes (Art. 5 Abs. 1 AnwG). Die Leitung des Disziplinarverfahrens obliegt dem Präsidenten (Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG i.V.m. Art. 6 der Weisung der Anwaltskammer über die Übertragung von Aufgaben an den Präsidenten, das Anwaltsregister und die EU/EFTA-Anwaltsliste sowie den Geschäftsgang vom 27. April 2015). Dieser entscheidet über die Eröffnung des Disziplinarverfahrens. In sinngemässer Anwendung des kantonalen Disziplinarrechts ist dieser Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Art. 7 Abs. 1 Disziplinargesetz).