Nach Auffassung des Anzeigers hätte die klageweise Einforderung der Honorarforderung eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht vorausgesetzt. Rechtsanwalt X. habe indessen weder bei ihm noch bei der Aufsichtsbehörde jemals um Entbindung vom Berufsgeheimnis nachgesucht. A. ersucht deshalb um Prüfung disziplinarrechtlicher Massnahmen. Im gleichen Zusammenhang wurde die Anwaltskammer ausserdem vom Untersuchungsamt St. Gallen mit Schreiben 9. Dezember 2016 darüber orientiert, dass © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte