Entscheid Kantonsgericht, 11.01.2017 Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Disziplinarverfahren. Bei der gerichtlichen Geltendmachung einer anwaltlichen Honorarforderung bedarf es einer Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Anwaltskammer. An der bisherigen Praxis, wonach die Anwaltskammer auf Entbindungsgesuche, die von Anwälten für das Honorarinkasso gestellt wurden, jeweils nicht eingetreten ist, kann nicht länger festgehalten werden (Präsident der Anwaltskammer, 11. Januar 2017, AW.2016.81). Aus den Erwägungen: I.