{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2016-81_2017-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2618&type=1563347022&cHash=e3c7feac9b013b692c0f4c0e0864cb4d", "Checksum": "c495cf3ad046b41401f699e130284e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2016.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 11.01.2017 AW.2016.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Disziplinarverfahren. 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An der bisherigen Praxis, wonach die Anwaltskammer auf Entbindungsgesuche, die von Anwälten für das Honorarinkasso gestellt wurden, jeweils nicht eingetreten ist, kann nicht länger festgehalten werden (Präsident der Anwaltskammer, 11. Januar 2017, AW.2016.81).\n\ngerichtlichen Geltendmachung allfälliger Honoraransprüche zunächst eine formelle\nEntbindung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen, werde in zunehmendem Masse als\ninhaltslos und rechtlich nicht begründbare Formalität betrachtet. Es ergebe sich bereits\naus dem Wesen des Auftragsverhältnisses, dass das Interesse des Rechtsanwalts an\nder Honorierung demjenigen des Klienten an der Geheimhaltung des\nMandatsverhältnisses vorgehe. Die Honorierung bilde einen wesentlichen Bestandteil\ndes Auftrages, und der Klient habe sich im Rahmen des zweiseitigen Vertrags zur\nErfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen verpflichtet. In dieser Verpflichtung\nsei auch die stillschweigende Einwilligung mitenthalten, dass im Streitfall der Richter für\ndie Durchsetzung der ausstehenden Honorarforderung angerufen werden dürfe. Eine\nnachträgliche Berufung auf die Geheimhaltungspflicht verstosse in diesen Fällen\ndeshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (GVP 2005\nNr. 80, mit Hinweisen zu kantonalen Aufsichtsbehörden mit gleicher oder ähnlicher\nPraxis; vgl. auch Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum\nAnwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 N 145 ff.). Dementsprechend ist die\nAnwaltskammer bisher auf Entbindungsgesuche, die von Anwälten für das\nHonorarinkasso gestellt wurden, jeweils nicht eingetreten.\n\n4. An dieser Praxis kann nicht länger festgehalten werden. Das Bundesgericht hat sich\nzwar in seiner bisherigen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nie grundsätzlich mit\nder Frage auseinandergesetzt, ob aufgrund der speziellen Ausgangslage beim\nanwaltlichen Honorarinkasso eine Entbindung überhaupt erforderlich ist. Die\nNotwendigkeit der Entbindung wurde in den einschlägigen Entscheiden jeweils\nvorausgesetzt (vgl. zum Beispiel BGer 2C_508/2007 E. 2.1), ohne dass sich das\nBundesgericht auf eine Auseinandersetzung mit der teils abweichenden kantonalen\nRechtsprechung, für die wie erwähnt durchaus Argumente bestehen, eingelassen\nhätte. Dies dürfte auch damit zusammenhängen, dass die dem Bundesgericht\nvorgelegten Fälle jeweils aus Kantonen stammten, welche grundsätzlich auch für das\nHonorarinkasso eine Entbindung verlangen, weshalb die Frage dem Bundesgericht\nauch nie in grundsätzlicher Hinsicht unterbreitet wurde. Aus einem kürzlich ergangenen\nEntscheid vom 9. Mai 2016 (BGE 142 II 307) ist nun allerdings zu schliessen, dass das\nBundesgericht an seiner bisherigen Praxis festhalten und auch im Falle des\nHonorarinkassos zwingend eine Entbindung verlangen wird. Mit dem genannten\nEntscheid hat das Bundesgericht nämlich die Anforderungen, die in diesem Fall an eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntbindung zu stellen sind, sogar deutlich verschärft, indem es vom Anwalt verlangt,\ndass er darlegt, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines\nKostenvorschusses nicht möglich war (kritisch dazu: Staehelin, Ausreisser?\nAusreisser!, in: Anwaltsrevue 2016, S. 393 ff.; Schiller, Anwaltsrubrik, in: SJZ 112\n[2016], S. 501 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass das\nBundesgericht der Auffassung der Anwaltskammer, für das Honorarinkasso sei keine\nEntbindung notwendig, folgen könnte. Die bisherige Praxis der Anwaltskammer, auf\nderartige Gesuche gar nicht einzutreten, lässt sich deshalb nicht länger\naufrechterhalten. Auch für das Honorarinkasso des Anwalts ist somit ein\nEntbindungsgesuch erforderlich.\n\n5. Im vorliegenden Fall hätte sich Rechtsanwalt X. deshalb vor der Einleitung\nrechtlicher Schritte gegen seinen ehemaligen Mandanten vom Berufsgeheimnis\nentbinden lassen müssen, denn für diese Schritte war es unumgänglich, dass er\nvertrauliche Tatsachen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis offenbarte. Damit ist\nallerdings noch nicht gesagt, dass Rechtsanwalt X. deswegen zu disziplinieren wäre.\nWie dargelegt (oben E. 3) entsprach es jahrelanger Praxis der Anwaltskammer, dass für\ndas Honorarinkasso keine Entbindung vom Berufsgeheimnis notwendig war. In der\nAnwaltschaft war auch bekannt, dass die Anwaltskammer auf entsprechende Gesuche\ngar nicht eintrat. Eine Entbindung war deshalb nach bisheriger Praxis gar nicht\nmöglich. Die heute vorgenommene Praxisänderung ist grundsätzlich zwar sofort und\nüberall anzuwenden. Allerdings sind auch das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs.\n3 BV) und das daraus fliessende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) zu beachten (BGer\n9C_160/2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 595 ff.). Es würde diesen\nGrundsätzen widersprechen, wenn ein Anwalt ohne Vorwarnung wegen des\nunterlassenen Entbindungsgesuchs von derselben Behörde diszipliniert würde, die\nbisher auf solche Gesuche gar nicht eingetreten war. Eine Disziplinierung fällt deshalb\nim vorliegenden Fall ausser Betracht. Demzufolge ist auch keine\nDisziplinaruntersuchung zu eröffnen.\n\n6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt X. sich vom Berufsgeheimnis\nentbinden lassen müsste, falls er beabsichtigen sollte, im hängigen Zivilprozess gegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}