{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2016-81_2017-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2618&type=1563347022&cHash=e3c7feac9b013b692c0f4c0e0864cb4d", "Checksum": "c495cf3ad046b41401f699e130284e05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2016.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 11.01.2017 AW.2016.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Disziplinarverfahren. Bei der gerichtlichen Geltendmachung einer anwaltlichen Honorarforderung bedarf es einer Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Anwaltskammer. An der bisherigen Praxis, wonach die Anwaltskammer auf Entbindungsgesuche, die von Anwälten für das Honorarinkasso gestellt wurden, jeweils nicht eingetreten ist, kann nicht länger festgehalten werden (Präsident der Anwaltskammer, 11. Januar 2017, AW.2016.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:39:53", "Checksum": "66f1cc2f4cc4e66f0b0d6cc148f92d19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 11.01.2017 AW.2016.81\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 lit. f AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61). Disziplinarverfahren. Bei der gerichtlichen Geltendmachung einer anwaltlichen Honorarforderung bedarf es einer Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Anwaltskammer. An der bisherigen Praxis, wonach die Anwaltskammer auf Entbindungsgesuche, die von Anwälten für das Honorarinkasso gestellt wurden, jeweils nicht eingetreten ist, kann nicht länger festgehalten werden (Präsident der Anwaltskammer, 11. Januar 2017, AW.2016.81).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2016.81\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 11.01.2017\nEntscheiddatum: 11.01.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 11.01.2017\nArt. 5 Abs. 2 lit. f AnwG (sGS 963.70); Art. 13 BGFA (SR 935.61).\nDisziplinarverfahren. Bei der gerichtlichen Geltendmachung einer\nanwaltlichen Honorarforderung bedarf es einer Entbindung vom\nBerufsgeheimnis durch die Anwaltskammer. An der bisherigen Praxis,\nwonach die Anwaltskammer auf Entbindungsgesuche, die von Anwälten für\ndas Honorarinkasso gestellt wurden, jeweils nicht eingetreten ist, kann nicht\nlänger festgehalten werden (Präsident der Anwaltskammer, 11. Januar 2017,\nAW.2016.81).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.\n\nMit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte A. bei der Anwaltskammer des Kantons St.\nGallen eine Anzeige gegen Rechtsanwalt X. ein. A. führt darin aus, dass er von\nRechtsanwalt X. im Rechtsstreit mit einer Bank anwaltlich vertreten worden sei. Aus\ndiesem Mandatsverhältnis habe Rechtsanwalt X. Honorarforderungen geltend gemacht\nund für diese auch Betreibungen eingeleitet sowie im Februar 2016 Klage erhoben.\nNach Auffassung des Anzeigers hätte die klageweise Einforderung der\nHonorarforderung eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht\nvorausgesetzt. Rechtsanwalt X. habe indessen weder bei ihm noch bei der\nAufsichtsbehörde jemals um Entbindung vom Berufsgeheimnis nachgesucht. A.\nersucht deshalb um Prüfung disziplinarrechtlicher Massnahmen.\n\nIm gleichen Zusammenhang wurde die Anwaltskammer ausserdem vom\nUntersuchungsamt St. Gallen mit Schreiben 9. Dezember 2016 darüber orientiert, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA. gegen Rechtsanwalt X. Strafanzeige wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses\nerstattet hat.\n\nII.\n\n1. Die Anwaltskammer wacht über die Anwendung des Anwaltsgesetzes (Art. 5 Abs. 1\nAnwG). Die Leitung des Disziplinarverfahrens obliegt dem Präsidenten (Art. 5 Abs. 2 lit.\nf AnwG i.V.m. Art. 6 der Weisung der Anwaltskammer über die Übertragung von\nAufgaben an den Präsidenten, das Anwaltsregister und die EU/EFTA-Anwaltsliste\nsowie den Geschäftsgang vom 27. April 2015). Dieser entscheidet über die Eröffnung\ndes Disziplinarverfahrens. In sinngemässer Anwendung des kantonalen\nDisziplinarrechts ist dieser Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Art. 7\nAbs. 1 Disziplinargesetz). Damit ist ein Verfahren immer dann zu eröffnen, wenn\nhinreichende Anhaltspunkte für eine disziplinarrechtlich relevante Berufsregelverletzung\nvorliegen.\n\n2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt\nund gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres\nBerufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Diese\nBerufspflicht wurde anlässlich der Einführung des BGFA vereinheitlicht (BGer\n2C_586/2015 E. 2.1 mit Hinweisen).\n\nDie Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist sowohl strafrechtlich (Art. 321\nAbs. 1 StGB) wie auch disziplinarrechtlich (Art. 17 BGFA) sanktionsbewehrt. Als\nRechtfertigungsgründe, welche in strafrechtlicher Hinsicht trotz erfülltem\nStraftatbestand zum Entfallen der Rechtswidrigkeit führen, nennt Art. 321 Ziff. 2 StGB\ndie Einwilligung des am Geheimnis Berechtigten oder eine auf Gesuch des Täters\nerteilte schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde.\n\n3. In Literatur und Rechtsprechung war bislang umstritten, inwieweit es für die\ngerichtliche Geltendmachung einer anwaltlichen Honorarforderung einer Entbindung\nvon der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses bedarf. Die Anwaltskammer des\nKantons St. Gallen hat seit längerem die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen\neine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht erforderlich ist. Das Erfordernis, vor der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}