Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 88). Die Anwälte eines Büros bilden somit hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht eine Einheit. Es besteht deshalb kein Grund, bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis unterschiedliche Massstäbe anzulegen, je nachdem, welches Interesse der betreffende Anwalt persönlich an dieser Entbindung hat. Rechtsanwältin Y. ist daher entsprechend ihrem Antrag für die vom Kreisgericht angeordnete Zeugeneinvernahme vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Überwiegende Interessen des Klienten, die gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sprechen würden, sind auch hier nicht erkennbar. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6