Nach dem BGFA sind alle Anwälte desselben Büros gleichsam als einziger Anwalt zu betrachten. Dies bedeutet, dass innerhalb des Anwaltsbüros die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden muss. Auf der andern Seite ist jeder Klient des Büros Klient aller Anwälte des Büros. Jeder Anwalt ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis und das Verbot von Interessenkonflikten zu Gunsten aller Klienten des Büros einzuhalten, unabhängig davon, ob eine direkte Vertragsbeziehung zu diesem Anwalt besteht. Auch Eigeninteressen jedes Anwalts des Büros sind wie Eigeninteressen des mandatsführenden Anwalts zu betrachten (Schiller, a.a.O., Rz. 1159 ff.; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.