Dass Anwälte in Kanzleigemeinschaften oder sogar Anwaltskörperschaften zusammenarbeiten, ist heute die Regel. Der Geheimhaltungspflicht untersteht in einem Anwaltsbüro jeder Anwalt und nicht nur derjenige, der das Mandat führt (Schiller, a.a.O., Rz. 505). Gleiches gilt für Hilfspersonen, namentlich das Sekretariatspersonal (Art. 13 Abs. 2 BGFA). Dass Anwälte innerhalb des Büros unter sich und mit dem Hilfspersonal vertrauliche Informationen austauschen, ist unvermeidlich. Das Anwaltsbüro ist deshalb eine durchlässige Einheit. Nach dem BGFA sind alle Anwälte desselben Büros gleichsam als einziger Anwalt zu betrachten.