f BGFA), schliesst einen solchen Regress nicht gänzlich aus, da die entsprechenden Versicherungspolicen in der Regel einen Selbstbehalt vorsehen. Auch wenn Rechtsanwältin Y. in die zivilrechtliche Auseinandersetzung aktuell noch nicht involviert ist, hat sie ein legitimes Interesse daran, sich bereits im Prozess gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber gegen spätere Regressforderungen abzusichern (vgl. BGer 2C_361/2012 E. 2.4: Spitalarzt, dessen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt wurde). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte