Nun ist allerdings nicht zu verkennen, dass Rechtsanwältin Y. zumindest indirekt durchaus ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber hat. Sollte die Schadenersatzklage nämlich geschützt werden, ist nicht auszuschliessen, dass dieser auf sie persönlich Rückgriff nehmen könnte. Der Umstand, dass für allfällige Schadenersatzpflichten eine Versicherungsdeckung besteht (Art. 12 lit. f BGFA), schliesst einen solchen Regress nicht gänzlich aus, da die entsprechenden Versicherungspolicen in der Regel einen Selbstbehalt vorsehen.