Ein eigenes Interesse an der Zeugenaussage hat zwar Rechtsanwalt X. Er ist aber von vornherein nicht berechtigt, die Entbindung seiner ehemaligen Mitarbeiterin zu verlangen, denn die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis kann nur vom Geheimnisträger selbst beantragt werden (vgl. Schiller, a.a.O., Rz. 593 und 622; Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 521; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 210).