Eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist nun aber regelmässig nicht gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll einen Dritten im Zivilprozess zu unterstützen. Der Geheimnisträger hat in diesem Fall kein eigenes, persönliches Interesse, das demjenigen des Geheimnisherrn an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses gegenüberzustellen wäre (vgl. BGer 2P. 313/1999 E. 2.d: Rechtsanwalt, der seinen Büronachbarn bei der Durchsetzung von dessen Honorarforderung unterstützen möchte). Ein eigenes Interesse an der Zeugenaussage hat zwar Rechtsanwalt X.