6. Zumindest von der Konstellation her etwas anders stellen sich die Dinge beim Entbindungsgesuch von Rechtsanwältin Y. Sie stellt das Gesuch, für die vom Gericht angeordnete Zeugenbefragung nicht in eigenem Interesse, denn sie ist im Schadenersatzprozess nicht Partei. Die Zeugeneinvernahme dient damit auf den ersten Blick lediglich den Interessen von Rechtsanwalt X., d.h. eines Dritten. Eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist nun aber regelmässig nicht gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll einen Dritten im Zivilprozess zu unterstützen.