gegenstandlos. Rechtsanwalt X. muss, damit er seiner zivilprozessualen Behauptungslast (Art. 55 Abs. 1 und Art. 222 Abs. 2 ZPO) nachkommen kann, generell erlaubt werden, zur Klage seines ehemaligen Klienten Stellung zu nehmen, jedenfalls soweit dies für die Vertretung seines Prozessstandpunkts notwendig ist.