Überwiegende Interessen des Klienten, die vorliegend gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sprechen würden, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Das Entbindungsgesuch ist deshalb im beantragten Umfang zu bewilligen, d.h. Rechtsanwalt X. ist nicht nur, wie vom Klienten zugestanden, die Entbindung für die Durchführung der Beweisaussage zu erteilen; diese hat aufgrund des Zugeständnisses mittlerweile offenbar auch bereits stattgefunden, und insofern ist das Gesuch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte