Dies gilt umso mehr, als A. mit der Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift nicht nur das Bestehen des anwaltlichen Mandatsverhältnisses und dessen Gegenstand, sondern auch Einzelheiten der internen Kommunikation zwischen Anwalt und Klient und sogar Einschätzungen der Prozessaussichten gegenüber dem angerufenen Gericht bereits selbst offengelegt hat. Es wäre stossend, wenn Rechtsanwalt X. sich gegen die erhobenen Vorwürfe und behaupteten Ansprüche nicht verteidigen könnte. Überwiegende Interessen des Klienten, die vorliegend gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sprechen würden, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht.