Es liegt auf der Hand, dass ein Anwalt, der sich mit einer derartigen Schadenersatzforderung konfrontiert sieht, im Prozess die Möglichkeit haben muss, die Forderung abzuwehren, auch wenn er dazu durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsachen offenbaren muss. Dies gilt umso mehr, als A. mit der Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift nicht nur das Bestehen des anwaltlichen Mandatsverhältnisses und dessen Gegenstand, sondern auch Einzelheiten der internen Kommunikation zwischen Anwalt und Klient und sogar Einschätzungen der Prozessaussichten gegenüber dem angerufenen Gericht bereits selbst offengelegt hat.