Ein missbräuchliches Beharren auf der Schweigepflicht liegt insbesondere dann vor, wenn dem Anwalt damit verunmöglicht wird, sich gegen Angriffe des Klienten zur Wehr zu setzen. Leitet der Klient als Geheimnisherr gegen den Anwalt ein Verfahren ein, beispielsweise zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder bei Differenzen hinsichtlich der Mandatsführung, muss es dem Anwalt möglich sein, sich gegen die von seinem Klienten erhobenen Vorwürfe zu wehren, auch wenn der Klient die Entbindung verweigert (Schiller, a.a.O., Rz. 656 f.; Nater/Zindel, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 13 N 155 und 158;