eingeschränkt wird (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 654). Eine Offenlegung von Klienteninformationen im Interesse des Anwalts kommt allerdings bei Rechtsmissbrauch in Betracht. Ein missbräuchliches Beharren auf der Schweigepflicht liegt insbesondere dann vor, wenn dem Anwalt damit verunmöglicht wird, sich gegen Angriffe des Klienten zur Wehr zu setzen.